Keine Vergütung für Webdesigner bei fehlender Abrede
abgelegt im Archiv IT-Aktuell am 24.01.07

Erstellt ein Webdesigner für einen Kunden eine Standardwebseite zu einem Festpreis und erbringt er in diesem Rahmen erhebliche weitere Zusatzarbeiten, so kann er sich diese Leistungen nur vergüten lassen, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung darüber besteht oder wenn von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen wäre, so das Landgericht Hamburg. Eine stillschweigende Vereinbarung könne aber nur dann vorliegen, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten war.Das scheide aus. Der Kläger hätte klarstellen müssen, dass die zusätzlichen Arbeiten nicht vom Pauschalpreis umfasst waren(LG Hamburg, beschluss vom 11.12.2006, 317 S 169/06.
"Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zeigt, wie wichtig es ist, im Rahmen von Webdesignleistungen ausdrückliche Vereinbarungen zu treffen", so der IT-Rechtler Christian Oberwetter von der Kanzlei Oberwetter & Olfen in Hamburg, die die Beklagten vertreten hatte.
Gefunden bei: openPr-News
Tags: Programmieren Standardwebseite Pauschalpreis Festpreis Webdesigner Webdesign Leistungen Landgericht
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