
Firmen, die einen Internetauftritt betreiben, müssen in ihr Impressum unter Umständen zusätzliche Angaben aufnehmen. Darauf machen die Industrie- und Handelskammer zu Köln und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (dihk) aufmerksam.
Die Neuregelung trat weitgehend unbemerkt zu Jahresbeginn mit dem "Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft: Artikel 12 Absatz 15 des EHUG erweitert die "Allgemeinen Informationspflichten" aus § 6 Teledienstegesetz (TDG).
Zu den Informationen, die Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" halten müssen, sind nun hinzugekommen:
• die in § 6 TDG Nr. 1 nunmehr ausdrücklich festgestellte Pflicht zur Angabe die Rechtsform,
• die Ergänzung von § 6 TDG Nr. 1 durch den Zusatz "sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie,wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen" sowie
• die in § 6 TDG neu hinzugekommene Nr. 7: "bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber".
Pressemeldung auf Pressemitteilung.ws
Wong
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